Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenstand des Vermittlungsvertrages 
Folgende AGB’s sind fester Bestandteil aller Verträge zwischen dem Primus Jobinstitut und dem zu vermittelnden Auftraggeber.
Leistungsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Vorbereitung, Beratung und Vermittlung des Auftraggebers in eine versicherungspflichtige Anstellung (ab 15 h/Woche) Vollzeit mit dem Ziel für mindestens 6 Monate.
Vertragsabschluss
In Anzeigen, Flyern und Prospekten usw. enthaltene Leistungsangebote sind unverbindlich.
Das Primus Jobinstitut ist nicht verpflichtet, mit jedem Auftraggeber einen Vertrag abzuschließen. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vertragsform mit Unterschrift des Primus Jobinstituts und des Auftraggebers. Der Auftraggeber erklärt mit Unterzeichnen des Vermittlungsvertrages dem Primus Jobinstitut gegenüber, dass seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Der Auftraggeber berechtigt das Primus Jobinstitut, seine Personalien auf geeigneten Datenträgern abzuspeichern und für die Vermittlung gemäß der Vertragsvereinbarung an Dritte, wie potentielle Arbeitgeber, Unternehmen, Firmen etc. zur individuellen Vorstellung weiterzugeben.
Der Beginn der Vermittlungstätigkeit des Primus Jobinstituts ist abhängig von der Hinterlegung einer Kopie eines gültigen Vermittlungsgutscheines, ausgestellt von der zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE oder Job-Center des Auftraggebers. Bei Nichtvorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheines verpflichtet sich der Auftraggeber durch einen Vermittlungsvertrag für Selbstzahler, das das vereinbarte Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Vermittlung selbst zu zahlen ist.
Datenschutz
Der Auftraggeber willigt hiermit nach Maßgabe des  § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein, dass das Primus Jobinstitut die personenbezogenen Daten, die für die Verrichtung der Vermittlungstätigkeiten erforderlich sind, erhebt, verarbeitet und nutzt. Der Auftraggeber ist insbesondere damit einverstanden, dass das Primus Jobinstitut diese Daten im Rahmen der Vermittlungstätigkeit dritten Personen oder Einrichtungen, zum Zwecke der Verarbeitung oder Nutzung übermittelt, soweit dies für die Verrichtung der  Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen werden unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen nach 6 Monaten vernichtet. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers werden nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit entsprechend in den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich hier nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Personenbezogene Daten werden nach Ablauf der Vermittlungstätigkeit bzw. spätestens mit Zahlungsabschluss aus allen Computern oder sonstigen Speichern gelöscht.
Vermittlungsvergütung
Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht, wenn infolge der erfolgreichen Arbeitsvermittlung durch das Primus Jobinstitut ein Arbeitsvertrag mündlich, wie auch schriftlich zustande gekommen ist und der Auftraggeber die Arbeitsaufnahme antritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Im Nachweisgesetz ist verankert, dass der Arbeitgeber spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat.
Bei Vorlage eines gültigen Originalvermittlungsgutscheines ist zunächst die Zahlung der Vermittlungsvergütung nach Vorschrift SGB III §421g, § 296, bis zur Zahlung der zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE/ Jobcenter gestundet.
Versäumt der Auftraggeber die Zusendung des Originalvermittlungsgutscheines, ergeht die Rechnungslegung über die im Vermittlungsgutschein ausgewiesene Höhe zuzüglich der gesetzlichen MwSt an den Auftraggeber
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Kündigung
Der Vermittlungsvertrag kann vom Auftraggeber unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist schriftlich oder durch Vorlage der Abmeldung seiner zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE/Jobcenter gekündigt werden.
Haftung
Das Primus Jobinstitut übernimmt keine Erfolgsgarantie bei nicht Vermittelbarkeit des Auftraggebers durch Umstände, die nicht durch das Primus Jobinstitut zu vertreten sind. Eine Haftung für finanzielle, körperliche oder andere Schäden, die mit der Vermittlungstätigkeit des Primus Jobinstituts in Zusammenhang gebracht werden, lehnt das Primus Jobinstitut ab. Für unkorrekte Angaben, die der Auftraggeber in den Vertragsunterlagen angegeben hat, kann das Primus Jobinstitut nicht verantwortlich gemacht werden.
Änderungen
Ergänzungen und Änderungen des Vermittlungsvertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Einzelne Bestimmungen des Vermittlungsvertrages, welche unwirksam geworden sind, berühren nicht die Gültigkeit des Vermittlungsvertrages. Die Vertragspartner haben die unwirksame Klausel durch eine wirtschaftlich, gleichwertige und wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.